Seit acht Monaten ist E-Sport gemeinnützig. Nur weiß niemand, welche Spiele.
Der Bundesrat warnte vor zahlreichen Rechtsstreitigkeiten. Die Bundesregierung versprach klare Kriterien. Vier Erlasse später gibt es sie immer noch nicht.
Nehmen wir an, ein Verein will gemeinnützig werden. Zwanzig Mitglieder, ein angemieteter Raum, zweimal die Woche Training. Gespielt wird Counter-Strike. Der Vorstand füllt die Satzung aus, geht zum Finanzamt und fragt: Geht das?
Seit dem 1. Januar 2026 lautet die Antwort: vielleicht.
An diesem Tag trat eine Änderung der Abgabenordnung in Kraft, auf die die Branche seit dem Koalitionsvertrag von 2018 gewartet hatte. In § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 steht jetzt, dass Schach und E-Sport als Sport gelten.
Was das Gesetz nicht ist
Die Gleichstellung gilt ausschließlich für das Steuerrecht. Das ist keine Auslegung, das steht so in der Begründung des Regierungsentwurfs: Eine allgemeine rechtliche Gleichsetzung von Sport und E-Sport in gemeinnützigkeitsfremden Rechtsbereichen sei mit der Regelung weder verbunden noch bezweckt, Indizwirkungen auf andere Regelungsbereiche seien seitens des Gesetzgebers nicht intendiert.
Der Satz "E-Sport gilt als Sport" gilt also gegenüber dem Finanzamt. Sonst nirgends.
Wer künftig gemeinnützig E-Sport betreiben will, muss laut derselben Begründung drei Hürden nehmen. Das Spiel braucht eine Alterskennzeichnung der USK. Es darf keine gewaltverherrlichenden Inhalte haben und die Würde des Menschen auch nicht auf andere Weise verletzen. Und der Erfolg darf nicht überwiegend vom Zufall abhängen, wobei einzelne Zufallselemente ausdrücklich unschädlich sind.
Zurück zum Verein. Counter-Strike ist von der USK ab 16 Jahren freigegeben, Hürde eins ist genommen. Ob es gewaltverherrlichend ist, muss jetzt jemand entscheiden. Im Gesetz steht dazu nichts. In der Begründung steht nur das Wort.
Der Bundesrat hat genau das vorhergesagt
Am 17. Oktober 2025, zweieinhalb Monate vor Inkrafttreten, nahm der Bundesrat zu dem Entwurf Stellung. Die Länderkammer, deren Finanzämter das Gesetz vollziehen müssen, bat darum zu prüfen, ob die Gleichstellung nicht differenzierter ausgestaltet werden sollte. Erforderlich seien klare Kriterien und Maßstäbe.
Die Begründung dazu ist deutlich. Die Zuordnung des E-Sports zum gemeinnützigen Zweck "Förderung des Sports" überzeuge nicht. Für den Bereich des E-Sports fehlten belastbare Kriterien, welche Tätigkeiten tatsächlich als sportlich einzustufen seien. E-Sport finde in erheblichem Umfang im professionellen Bereich statt, womit es regelmäßig am Merkmal der Gemeinnützigkeit fehle. Die Finanzverwaltung müsse im Einzelfall unbestimmte Kriterien prüfen.
Und dann der Satz, an dem sich das ganze Vorhaben messen lassen muss: Es sei zu erwarten, dass zahlreiche Rechtsstreitigkeiten geführt werden müssten, mit dem Risiko, dass Vereine im Extremfall sogar ihre Gemeinnützigkeit verlören.
Die Bundesregierung stimmte zu und versprach Abhilfe
In der Gegenäußerung, die dem Bundestag am 29. Oktober 2025 zuging, antwortete die Bundesregierung. Sie werde der Prüfbitte entsprechen. Auch sie halte klare Kriterien und Maßstäbe für erforderlich, die eine sichere und rechtssichere Abgrenzung ermöglichen. Zur Sicherstellung eines einheitlichen Vollzugs sei jedoch eine untergesetzliche Regelung vorzugswürdig, um auf die Herausforderungen der Praxis zu reagieren.
Übersetzt: Ja, im Gesetz fehlen die Kriterien. Wir liefern sie nach, per Verwaltungsanweisung.
Das ist ein datiertes, schriftliches Versprechen. Und es ist überprüfbar.
Was der Finanzausschuss daraus machte
Am 3. Dezember 2025 befasste sich der Finanzausschuss abschließend mit dem Gesetz. Aus der Prüfbitte des Bundesrates wurde Änderungsantrag Nummer 8 der Koalitionsfraktionen. Er änderte den Gesetzestext von "die Förderung des Sports (Schach gilt als Sport und E-Sport gilt für diese Regelung als Sport)" in "die Förderung des Sports (Schach und E-Sport gelten als Sport)".
Aus zwölf Wörtern wurden sechs. Die Begründung des Ausschusses stellt selbst fest, dass sich die neue Regelung in der materiellen Wirkung nicht von der vorherigen unterscheide und die Anpassung lediglich rechtstechnisch geboten sei.
Der Bundesrat hatte um inhaltliche Differenzierung gebeten. Geliefert wurde eine Streichung.
Zur Sache selbst findet sich im Bericht des Ausschusses genau ein Satz: Die Koalitionsfraktionen stellten klar, dass der Jugendschutz weiterhin Berücksichtigung finde und gewaltverherrlichende Spiele nicht unter die Gemeinnützigkeit fielen. Mehr steht dort nicht.
Die Frage, welche Spiele das betrifft, taucht im Bericht nur an einer weiteren Stelle auf, nämlich in den Ausführungen der AfD-Fraktion. Sie führte aus, solange E-Sport nicht klar definiert sei, bestehe die Möglichkeit, dass auch sogenannte Egoshooter als gemeinnützig eingestuft würden, was man aus Gründen des Jugendschutzes ablehne. Sie enthielt sich bei der Abstimmung über den Änderungsantrag. Zugestimmt haben CDU/CSU, SPD, Grüne und Linke.
Wer angehört wurde
Zur Vorbereitung führte der Finanzausschuss am 10. November 2025 eine öffentliche Anhörung durch. Neun Sachverständige waren geladen: der Bund der Steuerzahler, ein Makroökonom, der Deutsche Fußball-Bund, der DGB, der Hotel- und Gaststättenverband, der Steuerberaterverband, die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten und zwei Hochschullehrer.
Der einzige geladene Sportverband war der DFB, vorgeschlagen von der CDU/CSU. DFB-Präsident Bernd Neuendorf begrüßte den Entwurf und sah darin eine rechtssichere steuerliche Abgrenzung. Drei Wochen zuvor hatte der Bundesrat im selben Verfahren geschrieben, dass genau diese Rechtssicherheit fehlt.
Der E-Sport-Bund Deutschland, also der Verband derer, um die es ging, war nicht geladen.
Der Abgleich
Seit dem Inkrafttreten hat das Bundesfinanzministerium den Anwendungserlass zur Abgabenordnung viermal geändert: am 29. Januar 2026, am 27. Februar, am 17. März und am 2. Juli.
Das Schreiben vom 2. Juli ist das umfangreichste. Es ist neun Seiten lang und passt die Regelungen zu den §§ 51, 52, 53, 55, 56, 57, 64, 65, 66 und 67a an, also den Kern des Gemeinnützigkeitsrechts. Es ist stellenweise sehr detailliert. Allein zum Ausgleich von Verlusten schafft es vier neue Ausnahmetatbestände, darunter einen Sechs-Jahresausgleich aus Vorgewinnen und eine Ex-ante-Betrachtung mit Rückführungsfrist. Zur Frage des Wettbewerbs bei Zweckbetrieben schreibt es über eine Seite und zitiert sechs Urteile des Bundesfinanzhofs.
Am Anwendungserlass zu § 52, der Vorschrift über die gemeinnützigen Zwecke, ändert es drei Dinge: eine Quotenregel für Kinderbetreuungseinrichtungen, einen neuen Satz zum Begriff des demokratischen Staatswesens und eine Absatzverschiebung.
Am Anwendungserlass zu § 67a, der Vorschrift über sportliche Veranstaltungen, ändert es dies: In den Nummern 1, 17 und 21 wird jeweils die Angabe "45.000 €" durch "50.000 €" ersetzt.
Der Begriff des E-Sports kommt in dem Schreiben nicht vor.
Was das Gesetz bewirken soll
Wie groß die Sache ist, hat die Bundesregierung selbst beziffert. In der Aufwandsschätzung des Entwurfs steht, man rechne mit Neugründungen von geschätzt 500 Vereinen. Für deren Bearbeitung werden 154 Minuten einmaliger Aufwand pro Fall in den Finanzämtern veranschlagt. Unter dem Strich rund 90.000 Euro einmaliger und rund 31.000 Euro jährlicher Erfüllungsaufwand, verteilt auf Vereine und Länder.
Ob es so kommt, wird nicht überprüft. Im Abschnitt zur Evaluierung heißt es, wegen der nicht signifikanten Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand sei eine Evaluation der Regelungen nicht erforderlich.
Wie das Gesetz entstand
Ein letzter Blick in dieselbe Drucksache.
Der Nationale Normenkontrollrat ist ein gesetzlich vorgesehenes unabhängiges Gremium, das Gesetzentwürfe auf ihre Folgen prüft. Seine Stellungnahme ist dem Entwurf als Anlage beigefügt. Er kritisiert darin die unangemessen kurze Frist, die Ländern und Verbänden während der Urlaubszeit für Stellungnahmen eingeräumt wurde. Er selbst sei vier Arbeitstage vor der Kabinettbefassung eingebunden worden, was den Anforderungen der Gemeinsamen Geschäftsordnung in keiner Weise entspreche. Er sei dadurch in Ausübung seines gesetzlichen Prüfmandats behindert worden. Die Stellungnahmen der Länder seien ihm nicht zur Verfügung gestellt worden.
Sein Fazit nach eigener Aussage nur kursorischer Prüfung: Die Regelungsfolgen seien unvollständig und in weiten Teilen nicht nachvollziehbar dargestellt, politische Entscheider erhielten so kein realitätsnahes Bild.
Unter der Rubrik "Nutzen des Vorhabens" steht ein Satz: Das Ressort hat keinen Nutzen dargestellt.
Passend dazu findet sich im Entwurf selbst der Abschnitt zum exekutiven Fußabdruck, in dem festgehalten wird, dass Interessenvertreter und beauftragte Dritte nicht wesentlich zum Inhalt des Gesetzentwurfs beigetragen hätten.
Und der Verein?
Der wartet weiter. Er kann einen Antrag stellen und hoffen, dass sein Finanzamt Counter-Strike nicht für gewaltverherrlichend hält. Er kann darauf warten, dass die Kriterien kommen, die im Oktober 2025 zugesagt wurden. Oder er kann klagen, so wie es der Bundesrat vorhergesagt hat.
Was er nicht kann, ist nachlesen, woran er ist.
Quellen
- Bundestagsdrucksache 21/1974 vom 6. Oktober 2025, Entwurf eines Steueränderungsgesetzes 2025, insbesondere S. 32 (Exekutiver Fußabdruck), S. 24 und 26–30 (Erfüllungsaufwand), S. 31 (Evaluierung), S. 36–37 (Begründung zu Artikel 5 Nummer 1), S. 41–43 (Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrats)
- Bundestagsdrucksache 21/2470 vom 29. Oktober 2025, Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung der Bundesregierung, Ziffer 9
- Bundestagsdrucksache 21/3104 vom 3. Dezember 2025, Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses, S. 19, 27, 30, 34, 39
- BMF-Schreiben vom 2. Juli 2026, GZ IV D 5 - S 0170/00082/004/015
- BMF-Schreiben vom 29. Januar 2026, GZ IV D 1 - S 0062/00121/001/002
- § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung in der seit dem 1. Januar 2026 geltenden Fassung